LOHNBUCHHALTUNG
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Wir erstellen
Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen für alle Branchen, stellen Ihre Urlaubsliste zusammen und erledigen alles rund um das Sozialversicherungswesen
- Firmen- und Mitarbeiterstammdaten erfassen
- Monatliche Datenerfassung, Änderungen, Neueintritte oder Austritte
- Terminunabhängige Rück- oder Korrekturabrechnungen
- Erstellen der monatlichen Mitarbeiterabrechnungen
- Erstellen sämtlicher monatlicher Meldungen und Auswertungen an die Sozialversicherungsträger
- Digitale Übermittlung der Beitragsnachweise und der Sozialversicherungsmeldungen an die Krankenkassen
- Zusammenstellung der notwendigen Daten für die Lohnsteuer-Anmeldung
- Digitale Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen an die Finanzämter
- Verwalten von Fehlzeiten, Urlaubs- und Krankentagen
- Erstattungsanträge für die Lohnfortzahlung
- Vorbereitung Zahlungsverkehr
- Meldungen zur Berufsgenossenschaft
- Erstellung von Verdienstbescheinigungen
- Brutto-Nettohochrechnungen bzw. Vorarbeiten zu Gehaltsverhandlungen
- Erstellung der Listen zur Finanzbuchhaltung
- Kontenabstimmung mit den Krankenkassen und dem Finanzamt
- Betreuung von Prüfungen der Sozialversicherungsträger
- Ordnungsgemäße Archivierung
Die Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter/-innen erhalten Sie monatlich zusammen mit allen für Sie wichtigen Unterlagen.
Preis: 10,00 € je Arbeitnehmern zzgl. gesetzl. Mwst
Stammblätter
Die benötigten Stammblätter können Sie hier herunterladen (PDF):
Stammblatt Arbeitgeber
Stammblatt Arbeitnehmer
VERTRAULICHKEIT IST UNSER OBERSTES GEBOT
RECHTSHINWEIS
Bitte beachten Sie,
dass sämtliche auf dieser Seite angebotenen Dienste, soweit sie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen betreffen, nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG ausschließlich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung umfassen. Wir arbeiten ausschließlich nach den Bestimmungen des § 6 Nr. 3,4 des Steuerberatungsgesetzes! Steuer- und Rechtsberatung nehmen wir nicht vor.
Unterschied zwischen Lohn und Gehalt
Bei beiden Begriffen handelt es sich um eine finanzielle Entlohnung Ihres Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit. Doch müssen Sie unterscheiden: Ein Lohn berechnet sich nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Ihres Mitarbeiters. Die Gesamtsumme des Arbeitslohnes wird in den meisten Fällen auf Stundenlohnbasis berechnet, wodurch es zu Schwankungen im Lohn kommen kann und er nicht jeden Monat gleich hoch ausfallen muss. Ein Gehalt hingegen wird monatlich als immer gleichbleibender, fester Betrag ausbezahlt. Dabei ist es unrelevant, wie oft und wie lange tatsächlich Ihre Mitarbeiter gearbeitet haben. Als Arbeitgeber müssen Sie jedoch in jeder einzelnen Abrechnung aufzeigen, ob es sich um laufenden Lohn oder um Gehalt handelt.
Lohn- oder Gehaltsabrechnung
Dazu gehören: – Lohnsteuer – Kirchensteuer – Solidaritätszuschlag – Krankenversicherung – Arbeitslosenversicherung – Rentenversicherung – Pflegeversicherung Arbeitgeber sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, für den Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Zudem hat der Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmern die entsprechenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Arbeitgeberanteil zu entrichten.
Lohnsteuer
Die Gruppe der nicht-selbständigen Beschäftigten müssen Lohnsteuer bezahlen. Als Arbeitgeber müssen Sie diese monatlich berechnen. Wie hoch bei Ihren Angestellten jeweils Lohnsteuer ausfällt, hängt von der jeweiligen Lohnsteuerklasse ab und kann in den Lohnsteuertabellen entnommen werden, die für jede Lohngruppe erstellt wurde. Sechs Lohnsteuerklassen gibt es insgesamt:
- Lohnsteuerklasse 1: Grundsätzlich für alleinstehende Arbeitnehmer
- Lohnsteuerklasse 2: Grundsätzlich für alleinerziehende Arbeitnehmer
- Lohnsteuerklasse 3: Für verheiratete Arbeitnehmer, bei denen ein Partner in Lohnsteuerklasse 5 eingeordnet ist oder keinen Arbeitslohn bekommt
- Lohnsteuerklasse 4: Grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmer, die beide Lohn oder Gehalt beziehen
- Lohnsteuerklasse 5: Grundsätzlich für verheiratete Arbeitgeber, deren Ehepartner in Lohnsteuerklasse 3 eingeteilt sind
- Lohnsteuerklasse 6: bei gleichzeitigem Vorliegen von zwei Arbeitsverhältnissen (nicht geringfügig)
Kirchensteuer
Jeder Ihrer Angestellten, der der Kirche angehörig ist, muss dementsprechend auch Kirchensteuer bezahlen. Die Kirchensteuer wird zusammen mit der Lohnsteuer erhoben und erhöht sich auch parallel, wenn sich die Lohnsteuer erhöht. Sie als Arbeitgeber müssen die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt übermittelt, welches dann wiederum das Geld an die zuständigen Religionsgemeinschaften weiterleitet. In Bayern liegt die Höhe der Kirchensteuer bei derzeit 8%.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag, in unserer Umgangssprache auch„Soli“ genannt, wurde vor langer Zeit eingeführt, um zusätzliche Kosten zu decken, die aufgrund der deutschen Einheit entstanden sind. Die Höhe des Solidaritätszuschlags liegt seit Jahren bei 5,5 % auf die Lohnsteuer.
Krankenversicherung
Unser Krankenversicherungssystem sorgt dafür, dass wir in einem Krankheitsfall medizinisch versorgt und betreut werden. Für jeden Arbeitnehmer ist es die Pflicht Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Abgeführt werden die Krankenversicherungsbeiträge über die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Höhe der Krankenversicherung muss der Arbeitnehmer nicht alleine bezahlen. Der Betrag wird geteilt und splittet sich in einen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zahlen also jeweils die Hälfte. Arbeitnehmer können nicht arbeitende Familienmitglieder auch familienmitversichern lassen. Für die Familienmitglieder wird dann kein zusätzlicher Beitrag erhoben. Seit Januar 2015 verlangt jede Krankenkasse außerdem einen Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag variiert je nach zuständiger Krankenkasse und ist vom Arbeitnehmer alleine zu leisten.
Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sichern jeden Arbeitnehmer im Pflegefall ab. Sollte ein Arbeitnehmer pflegebedürftig werden, kann mit dem Geld aus den geleisteten Pflegeversicherungsbeiträgen ein Teil der Langzeitpflege übernommen werden. Kinderlose Pflegeversicherte bis zum 24. Lebensjahr zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 % für die Pflegeversicherung zusätzlich. Hier wird der Beitrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, den Zuschlag muss der Versicherte aber alleine tragen.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung dient dazu, wenn ein Arbeitnehmer einmal seine Anstellung verlieren sollte, auch ein Einkommen während dieser Arbeitslosigkeit zu gewährleisten. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Versicherung wird zusammen mit den anderen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen abgeführt. Weitergeleitet wird der Beitrag von den zuständigen Einzugsstellen an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Auch bei der Arbeitslosenversicherung übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrags, also jeweils 1,5 %.
Rentenversicherung
Absicherung im Alter: Aufgrund dieser Absicherung müssen alle Beschäftigten und Auszubildenden Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Hier wird der Beitrag jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.